Verjährung
Jedes Jahr am 31.12. verjähren tausende von Mieter- und Vermieteransprüche.
Sie können im neuen Jahr nicht mehr durchgesetzt werden. Die normale Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter, der Ansprüche geltend machen will, davon erfahren hat.
Das bedeutet:
Rückzahlungsanforderungen des Mieters wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision oder Ansprüche auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung, die im Laufe des Jahres 2014 entstanden sind, verjährten zum 31.12.2017.
Auch Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren nach drei Jahren. Hier beginnt die Verjährung nach Beendigung des Mietvertrages und Ablauf der dem Vermieter zuzubilligenden sechsmonatigen Abrechnungsfrist.
Dagegen gilt:
Hat de Mieter zu Unrecht aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel beim Auszug Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchgeführt bzw. bezahlt, hat er gegenüber dem Vermieter einen Rückforderungs- und Erstattungsanspruch. Der verjährt aber schon nach sechs Monaten.
Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung können dagegen während der Mietzeit nicht verjähren. Das hat der Bundesgerichtshof ( BGH VIII ZR 104/09) entschieden.
Der Mieterverein Wernigerode und Umgebung rät allen Mietern, denen die Verjährung von Ansprüchen droht, jetzt kurzfristig den Mieterverein aufzusuchen. Dann kann beispielsweise ein Mahnbescheid erwirkt werden, um zu verhindern, dass der Anspruch verjährt und nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden kann.