Außenanstrich und Parkettversiegelung

Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturen (BGH VIII ZR 48/09).

Eine Klausel im Mietvertrag, die hinsichtlich des Umfangs der durchzuführenden Schönheitsreparaturen neben dem Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken auch das Abziehen und Wiederherstellen der Parkettversiegelung fordert, ist insgesamt unwirksam.

Das Gleiche gilt, wenn in der Vertragsklausel das Streichen von Fenstern und Türen gefordert wird, ohne dass zwischen Innen- und Außenanstrich unterschieden wird. Der Mieter muss in diesen Fällen überhaupt nicht renovieren.

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