Vertragsklauseln, die eine Malerfachfirma vorschreiben, sind unwirksam

Regelungen im Mietvertrag, die Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, sind unwirksam (BGH VIII ZR 294/09).

Konsequenz ist, dass Mieter überhaupt nicht renovieren müssen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Mieter immer berechtigt, Schönheitsreparaturen auch in Eigenregie durchzuführen, sie können auch zusammen mit Freunden und Bekannten renovieren.

Vertragsklauseln, die diese Möglichkeit nicht berücksichtigen, sondern zwingend vorgeben, eine Malerfachfirma einzuschalten, sind unwirksam.