Kündigung wegen Zahlungsverzug
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 96/09) hat entschieden, dass keine überzogenen Anforderungen an die Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestellt werden dürfen.
Nachdem Mieter zwischen März 2004 und Oktober 2007 immer wieder eine um unterschiedliche Prozentsätze geminderte Miete gezahlt hatten und insgesamt bei der Kaltmiete einen Rückstand von 5.303,27 Euro und bei den Betriebskostenvorauszahlungen von 2.038,80 Euro aufgelaufen war, kündigte der Vermieter fristlos.
Der BGH bestätigte jetzt, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Der Vermieter muss also nicht im Kündigungsschreiben aufführen, in welchem Monat wie viel Miete gezahlt und wie viel offen geblieben ist.